Vom praxisüblichen Aufstellungsbeschluss über die Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung bis zur Bekanntmachung des Bauleitplanes vollzieht sich das Aufstellungsverfahren in formalen Schritten, die regelmäßig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen sind. Da vieles gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kommt der Rechtsprechung erhebliche Bedeutung zu. Das gilt nicht zuletzt in Zeiten der „Corona-Krise“, auch wenn mit dem Planungssicherstellungsgesetz hier gesetzliche Sonderregelungen getroffen worden sind. Aus der Rechtsprechung lassen sich Maßstäbe ableiten, die bei der rechtssicheren Handhabung des Aufstellungsverfahrens helfen.
Beschreibung
Worum geht es?
Das BauGB stellt erhebliche formale Anforderungen auf, an denen sich ein ordnungsgemäß durchgeführtes Aufstellungsverfahren messen lassen muss.
Sie sind regelmäßig Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Auseinandersetzungen. So sind beispielsweise die Anforderungen an den zeitlichen Umfang einer Offenlage des Planentwurfes nicht etwa gesetzlich geregelt, sondern von der Rechtsprechung entwickelt worden. Diesem Umstand kommt damit in Zeiten der „Corona-Krise“ erhebliche Bedeutung zu. Denn schon begrifflich stellen zur Eindämmung des Virus SARS-CoV-2 angeordnete Ausgangsperren eine Herausforderung für die Öffentlichkeitsbeteiligung dar. Dieser Herausforderung ist der Gesetzgeber mit dem Planungssicherstellungsgesetz begegnet.
Die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung und Gesetzgebung zu formalen Verfahrensanforderungen und welche Maßstäbe sich daraus – nicht nur in Zeiten von Corona – für eine rechtssichere Handhabung des Aufstellungsverfahrens ableiten lassen, sind Gegenstand des Seminars.
Schwerpunkte:
- Aktuelle Rechtsprechung zu formalen Verfahrensanforderungen
- Neues zur Bekanntmachung
- Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung
- Zum zeitlichen Ablauf des Aufstellungsverfahrens
- Rechtssichere Handhabung in Zeiten von Corona
- Planungssicherstellungsgesetz