Beschleunigte Aufstellung von Bebauungsplänen nach §§ 13, 13a und 13b BauGB – Anwendungsvoraussetzungen und Praxisprobleme

Die Aufstellung von Bebauungsplänen im regulären Verfahren ist langwierig und fehleranfäl-lig. Deshalb verwundert es nicht, dass in der Praxis eine große Zahl von Bebauungsplänen, insbe-sondere solche der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt wird. Auch von der erstmals durch das BauGB 2017 eröffneten Möglichkeit, im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen Bebauungspläne nach § 13b BauGB aufzustellen, wird rege Gebrauch gemacht.

Beschreibung

Worum geht es?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 BauGB kann eine Kommune für die Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bereits 2007 ein beschleunigtes Aufstellungsverfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB eingeführt.  Ziel war die Begünstigung der Innenentwicklung der Städte als Leitvorstellung im gesamten europäischen und deutschen Städtebaurecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt 2020 und 2021 nochmals zu den grundlegenden Voraussetzungen und Grenzen der Innenentwicklung geäußert.

Mit der Novelle des BauGB 2017 wurde u. a. zur Erleichterung des Wohnungsbaus ein neuer – zunächst bis Ende 2021 befristeter – § 13b BauGB ergänzt, der die bereits bestehenden Möglichkeiten nach § 13a BauGB auf den Außenbereich ausweitet. Die Regelungen wurde zuletzt 2021 durch das „Baulandmobilisierungsgesetz“ nochmals bis Ende 2024 verlängert.

Im Seminar werden die verschiedenen Möglichkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung von Bebauungsplanverfahren behandelt. Insbesondere soll deren rechtskonforme Umsetzung in der kommunalen Planungspraxis unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung erörtert werden.

Schwerpunkte:

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
  • Anwendungsvoraussetzungen, Ausschluss und rechtliche Grenzen unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorgaben
  • Instrumente der Verfahrensbeschleunigung, fakultativ und zwingend (insb. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
  • Weitere Erleichterungen (insb. Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht)
  • Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 13 BauGB


Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB
  • Anwendungsvoraussetzungen, Ausschluss und rechtliche Grenzen unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorgaben
  • Instrumente der Verfahrensbeschleunigung (Vereinfachungen bei Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung; Freistellung von Umweltprüfung, Umweltbericht und Umweltüberwachung; keine Bindung an das Entwicklungsgebot; gesetzliche Fiktion des Ausgleichs im Rahmen der Eingriffsregelung)
  • Möglichkeit zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen?
  • Restriktive Auslegung von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB („Vorprüfungspflicht“) in der jüngeren Rechtsprechung
  • Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 13a BauGB

 
Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB
  • Mobilisierung von Flächen für den Wohnungsbau als Anlass für die nochmals bis Ende 2024 befristete Regelungen (BauGB 2021)
  • Einzelne Anwendungsvoraussetzungen (u.a. Planung von Wohnnutzungen; Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile; räumlicher Schwellenwert) unter Berücksichtigung der inzwischen vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung
  • Anwendung der Kumulationsregelung und „Kombination“ mit § 13a BauGB?
  • Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 13b BauGB

Zielgruppe

Wer sollte dabei sein?

Führungskräfte sowie MitarbeiterInnen aus allen mit dem Öffentlichen Baurecht befassten planerischen und technischen Verwaltungseinheiten einschließlich der Rechtsämter.

Was ist noch wichtig?

Für die Teilnahme am Seminar wird empfohlen eine aktuelle Text-Ausgabe zum BauGB bereitzuhalten.

Die Veranstaltung ist als berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.

Sie erhalten rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Link zur Anmeldung auf unserer Online-Seminarplattform.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass der Teilnahmebeitrag auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn eine eventuelle Abmeldung nicht spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin per E-Mail an info@wissenstransfer.info bei uns eingeht. Eine telefonische Abmeldung reicht nicht aus!

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