Kommunal- und formalrechtliche Anforderungen im Baurecht

Die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns wird klassischer Weise mit den Schlagworten von „Zuständigkeit, Verfahren und Form“ umschrieben. Das gilt auch im Baurecht. Gerade im kommunalen Bereich stellt sich etwa die Frage, wann der Hauptverwaltungsbeamte und wann der Stadtrat zuständig ist. Nicht zuletzt ist das Bauleitplanverfahren von verfahrensrechtlichen Vorgaben geprägt, deren Nichteinhaltung Auswirkungen auf die spätere Wirksamkeit des Bebauungsplanes haben kann. Aber nicht nur an die Bauleitplanung werden Verfahrensanforderungen gestellt, die erhebliche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns haben. So sind - neben der Baugenehmigung - zahlreiche andere Bauverwaltungsverfahren vorgesehen, an deren Ende es zum Erlass eines Verwaltungsaktes kommt. Dieser muss nicht nur materiell, sondern auch formell rechtmäßig sein.

Beschreibung

Worum geht es?

Neben dem bundesrechtlichen BauGB sind es vor allem die landesrechtlichen Vorgaben des Kommunalverfassungsgesetzes und der Bauordnung, die erhebliche formale Anforderungen aufstellen, an denen sich ordnungsgemäßes Verwaltungshandeln messen lassen muss.

Das betrifft zum einen die Aufstellung der Bauleitpläne. Hier gilt es, besondere Verfahrensvorschriften zu beachten, die sich von den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts unterscheiden. Bekanntmachungen und der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung kommt hier entscheidende Bedeutung für die Wirksamkeit der aufzustellenden Pläne zu. 

Zum anderen kennt das Baurecht aber auch Verwaltungsverfahren, an deren Ende der Erlass eines Verwaltungsaktes vorgesehen ist. Damit sind nicht nur die in der Bauordnung geregelte Baugenehmigung oder ordnungsrechtliche Maßnahmen gemeint. Auch die Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte oder die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Sanierungsbeträgen stellen Verwaltungsakte dar. Hier müssen formale Anforderungen eingehalten werden, die teilweise dem Baurecht selbst, teilweise aber auch dem allgemeinen Verwaltungsverfahrens- oder Kommunalrecht entstammen.

So ist nicht zur klären, ob für das in Rede stehende Verwaltungshandeln der Hauptverwaltungsbeamte oder der Stadtrat zuständig ist. Zu klären ist unter anderem auch, welche Anforderungen an eine erforderliche Anhörung der Betroffenen zu stellen sind, welche Regeln für eine rechtmäßige Ermessensausübung gelten, wann die Öffentlichkeit von Stadtratssitzungen ausgeschlossen werden darf, woran sich die Begründung des Verwaltungsaktes messen lassen muss und wie eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung nach § 211 BauGB aussehen sollte.

Aus den Gesetzen und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Maßstäbe ableiten, die bei der rechtssicheren Handhabung des baurechtlichen Verwaltungsverfahrens helfen. Das Seminar geht ihnen nach.

Schwerpunkte:

  • Zuständigkeit für das Bauleitplanverfahren, die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, die Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte, den Abschluss städtebaulicher Verträge …
  • Verfahrensanforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung, an Stadtratssitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit bei Grundstücksangelegenheiten, an die Anhörung und Erörterungen mit Vorhabenträgern und Betroffenen, die Ermessensausübung und Heilung von Ermessensfehlern, rückwirkende Bekanntmachung von Satzungen …
  • Formvorgaben bei der Entscheidung durch Verwaltungsakt, für Rechtsbehelfsbelehrungen nach § 211 BauGB, an die Begründung des Verwaltungshandelns …

Zielgruppe

Wer sollte dabei sein?

Führungskräfte und MitarbeiterInnen, die in der Bauverwaltung tätig sind, WirtschaftsförderInnen

Was ist noch wichtig?

Die Veranstaltung ist als berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.

Sie erhalten rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Link zur Anmeldung auf unserer Online-Seminarplattform.

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