Arbeitszeiterfassung – Grundlagen und aktuelle Rechtsprechung

Mit dem vielbeachteten „Stechuhr“-Urteil vom 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Arbeitszeiterfassung in das Zentrum der medialen und betrieblichen Aufmerksamkeit gerückt. In der Folge veröffentlichte am 18. April 2023 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den lang erwarteten Referentenentwurf zur Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Damit soll eine tragfähigere gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Beschreibung

Worum geht es?

Im September 2022 hat das BAG entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein objektives und verlässliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen. In der Praxis stellen sich seitdem wichtige Fragen: „Müssen auch die Zeiten leitender Angestellter erfasst werden? Kann die tatsächliche Aufzeichnung an die MitarbeiterInnen delegiert werden? Was kann passieren, wenn Betriebe die Arbeitszeiten ihrer MitarbeiterInnen nicht erfassen? Was bedeutet die Arbeitszeiterfassung für die Vergütung der Arbeitszeit? Darf der Personalrat bei der Ausgestaltung der Aufzeichnung mitbestimmen?

Dieses Seminar erläutert Ihnen die Hintergründe der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen der Praxis.

Schwerpunkte:

Hintergrund der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
  • Vorgaben der EU-Grundrechte-Charta und der Europäische Arbeitszeitrichtlinie
  • Vorgaben des nationalen Arbeitszeitgesetzes (inkl. der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes)
  • CCOO-Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019
  • „Stechuhr-Urteil“ des BAG vom 13.9.2023

Referentenentwurf zur Novellierung des Arbeitszeitgesetzes

  • Anwendungsbereich
  • Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung
  • Abweichungsmöglichkeiten
  • Sanktionen bei Verstößen
  • Bedeutung für flexible Arbeitszeitmodelle

Ausgewählte Fragen zur Umsetzung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
  • Delegation an MitarbeiterInnen
  • Beteiligung des Personal-/Betriebsrates
  • Folgen für den Überstundenprozess

Zielgruppe

Wer sollte dabei sein?

Führungskräfte sowie MitarbeiterInnen aus den Personalabteilungen von Kommunen oder kommunalen Gesellschaften, Mitglieder von Personalvertretungen.

Was ist noch wichtig?

Die Veranstaltung ist als berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.

Sie erhalten rechtzeitig vor der Veranstaltung einen Link zur Anmeldung auf unserer Online-Seminarplattform.

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