Ablöseverträge bei Kommunalabgaben

Abgaben werden normalerweise mittels Bescheid erhoben. Anders als bei staatlichen Abgaben, wie z.B. Steuern, gibt es bei Kommunalabgaben die Möglichkeit, die Abgaben über einen Ablösevertrag zu erheben. Dies kann ein rechtssicherer Weg sein, der in aller Regel seltener streitanfällig ist.

Beschreibung

Worum geht es?

Der Anwendungsbereich für Ablöseverträge ist vielgestaltiger als gedacht: sofern (noch) Straßenausbaubeiträge erhoben werden, kann den Anliegern der Abschluss von Ablöseverträgen angeboten werden. Der Vorteil für die Anlieger liegt in der Sicherheit, vor Durchführung der Maßnahme nur einen bestimmten Betrag zahlen zu müssen. Die Kommune ihrerseits kommt so der Pflicht zur Erhebung von Abgaben nach und muss grds. keine Rechtsstreite befürchten, die mit einem Prozesskostenrisiko und – auf jeden Fall – mit einem nicht unerheblichen personellen Aufwand verbunden sind.

Noch öfter kommen Ablöseverträge im Zusammenhang mit der Entwicklung von Baugebieten oder speziellen Projekten in Betracht. Dabei kann es sowohl um die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen aber noch mehr um Anschlussbeiträge für leitungsgebundene Einrichtungen gehen.

Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg vom 23.2.2022 (9 LB 407 und 408/18) zeigt aber die rechtlichen Grenzen dieses Mittels auf. Außerdem hat schon Ende der 1980iger Jahre das BVerwG Anforderungen an Ablöseverträge im Zusammenhang mit Grundstückskaufverträgen gestellt, die nicht selten missachtet werden.

Ziel des Seminars ist, die Möglichkeiten und Voraussetzungen an den rechtssicheren Abschluss von Ablöseverträge aufzuzeigen.

Schwerpunkte:

  • Anwendungsbereich für Ablöseverträge
  • Vor- und Nachteile gegenüber Erhebung per Bescheid
  • Grenzen und Anforderungen an Ablöseverträge

Zielgruppe

Wer sollte dabei sein?

Führungskräfte und MitarbeiterInnen, die mit Beitragsbescheiden und Ablöseverträgen befasst sind

Was ist noch wichtig?

Die Veranstaltung ist als berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerbefreit.

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